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Konkretisierende Instrumente können auf vorbereitenden Instrumenten aufbauen. Sie sind meist formell, d.h. sie unterliegen im Gegensatz zu den meist informellen vorbereitenden Instrumenten einem strikten, gesetzlich verankerten Regelwerk für ihre Anwendung und Durchführung. Um zu vermeiden, dass sie durch Verfahrensfehler rechtlich angreifbar oder sogar hinfällig werden, sind die zugrundeliegenden gesetzlichen Anforderungen zwingend zu beachten.
© Stadt Forchheim, Amt für Stadt- und Verkehrsplanung: Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 8/3.2, Forchheim: Die Ausrichtung der Dachfirste richtet sich nach dem Klimagutachten
Der Bebauungsplan ist ein Instrument der verbindlichen Bauleitplanung. Er ist als Satzung zu beschließen und erlangt damit Ortsrecht. Die Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 BauGB sind rechtsverbindlich und haben für die Umsetzung von Klimaanpassungsmaßnahmen eine Schlüsselwirkung. Der vorhabenbezogene B-Plan als Sonderform des Bebauungsplans ermöglicht Festsetzungen über § 9 BauGB hinaus.
Gesetzliche Grundlagen:
Festsetzung u.a.:
Beispiele:
© Landeshauptstadt München: In den Bebauungsplan integrierter Grünordnungsplan (Nr. 1954): Für das Münchner „Kreativquartier“ sind großteils wasserdurchlässige oder zu begrünende Flächen sowie Dachbegrünungen vorgesehen.
Der Grünordnungsplan setzt für den Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder Teile eines Bebauungsplanes die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fest. So können auch die Anforderungen des Klimawandels und der -anpassung berücksichtigt werden. Die Festsetzungen des Grünordnungsplans sind durch die Integration in den Bebauungsplan für jedermann verbindlich.
Gesetzliche Grundlage:
Festsetzung u.a.:
Beispiele:
Unter anderem zum Zweck des Klimaschutzes oder der Klimaanpassung kann eine Kommune in bestimmten Fällen von ihrem sogenannten gesetzlichen Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken Gebrauch machen oder Vorkaufsrechtsatzungen erlassen.
Gesetzliche Grundlage:
Zielsetzung u.a.:
Städtebauliche Verträge regeln Rechte und Pflichten zwischen privaten Investoren oder Grundstückseigentümern und einer Kommune. Als kooperatives Instrument haben sie in der Planungspraxis einen hohen Stellenwert. Sie sind oft ein unverzichtbares Element zur Sicherstellung der zeitlichen und inhaltlichen Umsetzung planerischer Festsetzungen. In Städtebaulichen Verträgen lassen sich Vorgaben zu Klimaschutz und Klimaanpassung berücksichtigen.
Gesetzliche Grundlage:
Zielsetzung:
Satzungen und Verordnungen sind Instrumente mit denen eine Kommune rechtskräftige Regelungen festsetzen kann. Während Satzungen gemeindliche Angelegenheiten (z.B. Freiflächengestaltungssatzung) regeln, steht bei gemeindlichen Verordnungen in der Regel ein sicherheitsrechtlicher Zweck im Vordergrund. Beide dienen u.a. der Planungssicherung und sind damit ein Werkzeug zur Umsetzung stadtplanerischer Ziele. Sie bieten die Möglichkeit, Maßnahmen zur Klimaanpassung zu integrieren.
Gesetzliche Grundlage:
Zielsetzung:
Beispiele:
Im Rahmen des Besonderen Städtebaurechts und der Städtebauförderung sind bei städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen auch Klimaschutz und Klimaanpassung zu berücksichtigen. Zur Vorbereitung und Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen können Mittel der Städtebauförderung eingesetzt werden (siehe auch Rubrik Umsetzung/Förderung auf dieser Webseite).
Gesetzliche Grundlagen:
Zielsetzung:
Beispiele: