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Konkretisierende INSTRUMENTE

Konkretisierende Instrumente können auf vorbereitenden Instrumenten aufbauen. Sie sind meist formell, d.h. sie unterliegen im Gegensatz zu den meist informellen vorbereitenden Instrumenten einem strikten, gesetzlich verankerten Regelwerk für ihre Anwendung und Durchführung. Um zu vermeiden, dass sie durch Verfahrensfehler rechtlich angreifbar oder sogar hinfällig werden, sind die zugrundeliegenden gesetzlichen Anforderungen zwingend zu beachten.

Bebauungsplan (B-Plan)

Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 8/3.2

© Stadt Forchheim, Amt für Stadt- und Verkehrsplanung: Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 8/3.2, Forchheim: Die Ausrichtung der Dachfirste richtet sich nach dem Klimagutachten

Der Bebauungsplan ist ein Instrument der verbindlichen Bauleitplanung. Er ist als Satzung zu beschließen und erlangt damit Ortsrecht. Die Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 BauGB sind rechtsverbindlich und haben für die Umsetzung von Klimaanpassungsmaßnahmen eine Schlüsselwirkung. Der vorhabenbezogene B-Plan als Sonderform des Bebauungsplans ermöglicht Festsetzungen über § 9 BauGB hinaus.

Gesetzliche Grundlagen:

Festsetzung u.a.:

  • von Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und Stellung der Baukörper, Freihaltung von Flächen und Nutzung der freizuhaltenden Flächen, Flächen zum Rückhalt und zur Versickerung von Niederschlagswasser, Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
  • der Grundflächenzahl oder Größe der Grundfläche der baulichen Anlage, Höhe der baulichen Anlagen
  • der Bauweise, überbaubaren Grundstücksfläche, Baugrenzen und Baulinien

Beispiele:

Grünordnungsplan (GOP)

In den Bebauungsplan integrierter Grünordnungsplan (Nr. 1954)

© Landeshauptstadt München: In den Bebauungsplan integrierter Grünordnungsplan (Nr. 1954): Für das Münchner „Kreativquartier“ sind großteils wasserdurchlässige oder zu begrünende Flächen sowie Dachbegrünungen vorgesehen.

Der Grünordnungsplan setzt für den Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder Teile eines Bebauungsplanes die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fest. So können auch die Anforderungen des Klimawandels und der -anpassung berücksichtigt werden. Die Festsetzungen des Grünordnungsplans sind durch die Integration in den Bebauungsplan für jedermann verbindlich.

Gesetzliche Grundlage:

Festsetzung u.a.:

  • von Bebauung freizuhaltender Freiflächen, Ausgleichsflächen, Funktionen von Freiflächen, Erhalt von Vegetations- und Baumbeständen

Beispiele:

Vorkaufsrecht

Kreis mit Schriftzug Vorkaufsrecht

Unter anderem zum Zweck des Klimaschutzes oder der Klimaanpassung kann eine Kommune in bestimmten Fällen von ihrem sogenannten gesetzlichen Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken Gebrauch machen oder Vorkaufsrechtsatzungen erlassen.

Gesetzliche Grundlage:

Zielsetzung u.a.:

  • Sicherung von Flächen für Ausgleichsmaßnahmen oder zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes

StÄdtebauliche VertrÄge

Städtebauliche Verträge regeln Rechte und Pflichten zwischen privaten Investoren oder Grundstückseigentümern und einer Kommune. Als kooperatives Instrument haben sie in der Planungspraxis einen hohen Stellenwert. Sie sind oft ein unverzichtbares Element zur Sicherstellung der zeitlichen und inhaltlichen Umsetzung planerischer Festsetzungen. In Städtebaulichen Verträgen lassen sich Vorgaben zu Klimaschutz und Klimaanpassung berücksichtigen.

Gesetzliche Grundlage:

Zielsetzung:

  • Vereinbarungen zur Herstellung von Grün- und Freiflächen im Quartier

Satzungen und Verordnungen

Paragrafenzeichen

Satzungen und Verordnungen sind Instrumente mit denen eine Kommune rechtskräftige Regelungen festsetzen kann. Während Satzungen gemeindliche Angelegenheiten (z.B. Freiflächengestaltungssatzung) regeln, steht bei gemeindlichen Verordnungen in der Regel ein sicherheitsrechtlicher Zweck im Vordergrund. Beide dienen u.a. der Planungssicherung und sind damit ein Werkzeug zur Umsetzung stadtplanerischer Ziele. Sie bieten die Möglichkeit, Maßnahmen zur Klimaanpassung zu integrieren.

 

Gesetzliche Grundlage:

Zielsetzung:

  • Freiflächengestaltungssatzung: Gestaltung und Durchgrünung unbebauter Flächen bebauter Grundstücke
  • Stellplatzsatzung: Gestaltung und Durchgrünung von Stellplätzen
  • Baumschutzverordnung: Sicherung und Schutz wertvoller Baumbestände

Beispiele:

Besonderes StÄdtebaurecht, StÄdtebaufÖrderung

Logo Städtebauförderung

Im Rahmen des Besonderen Städtebaurechts und der Städtebauförderung sind bei städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen auch Klimaschutz und Klimaanpassung zu berücksichtigen. Zur Vorbereitung und Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen können Mittel der Städtebauförderung eingesetzt werden (siehe auch Rubrik Umsetzung/Förderung auf dieser Webseite).

Gesetzliche Grundlagen:

Zielsetzung:

  • Festlegung von Zielen und Maßnahmen zur städtebaulichen Sanierung, wenn städtebauliche Missstände vorliegen, u.a. unter Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen und Belange des Klimaschutzes und der -anpassung
  • Einsatz von Städtebauförderungsmitteln (§ 164a BauGB)

Beispiele: