Umsetzung und Management
Freistaat und Bund bieten Förderprogramme an, die die Umsetzung und das Management zur Klimaanpassung finanziell unterstützen.
Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen (ANPASO)
Förderfenster: geschlossen
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© Lukas Vallentin
Beispielhafte Ausgangssituation:
- Eine Kommune, eine Kirchengemeinde, ein Verein, ein Verband oder eine Stiftung möchte auf Basis eines bestehenden Klimaanpassungskonzepts Klimaanpassungsmaßnahmen umsetzen (Förderschwerpunkt 2).
- Eine gemeinnützige soziale Einrichtung in freier Trägerschaft benötigt Unterstützung bei der Steuerung, Moderation und Koordination von Klimaanpassungsprozessen auf übergeordneter Ebene (Förderschwerpunkt 3).
Wer wird gefördert:
- Förderschwerpunkt 2: Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wie Kommunen und Kirchengemeinden sowie gemeinnützige Vereine, Verbände oder Stiftungen und gemeinnützige Unternehmen des Privatrechts wie Wohlfahrtsverbände.
- Förderschwerpunkt 3: Ausschließlich gemeinnützige freie Trägerschaften sozialer Einrichtungen (z.B. Wohlfahrtsverbände). Die Trägerschaft sollte auf übergeordneter Ebene agieren, d.h. Einfluss auf die Prozesse der ihr untergeordneten Strukturen haben.
Was wird gefördert:
Förderschwerpunkt 2:
- 2.1 Umsetzung von investiven oder nicht-investiven Klimaanpassungsmaßnahmen (Einzelmaßnahmen oder Maßnahmenpakete) auf Grundlage eines Klimaanpassungskonzepts, das den Anforderungen im Förderschwerpunkt 1 der AnpaSo entspricht (siehe Rubrik Konzepte und Planungen)
- 2.2 Umsetzung von investiven oder nicht-investiven Klimaanpassungsmaßnahmen (Einzelmaßnahmen oder Maßnahmenpakete) auf Grundlage eines Konzepts oder einer Einstiegsberatung, die im Förderfenster 1 der AnpaSo erstellt wurden (Anschlussförderung)
Förderschwerpunkt 3:
Eine befristete Personalstelle auf übergeordneter Ebene freier Trägerschaften von sozialen Einrichtungen, um die erforderlichen Klimaanpassungsprozesse innerhalb ihrer Strukturen anzustoßen und umzusetzen.
In welchem Umfang wird gefördert:
- 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für Personen des juristischen Rechts wie Kommunen
- 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für finanzschwache Kommunen sowie gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts und deren Zusammenschlüsse, insbesondere Wohlfahrtsverbände
Die maximale Fördersumme im Förderschwerpunkt 2 beträgt 500.000 Euro.
Die maximale Fördersumme von Personalausgaben im Förderschwerpunkt 3 beträgt 175.000 Euro.
Projektbeispiele:
Laufende Projekte
Fördergeber:
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, BMUKN
Ansprechpartner:
Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
Tel. 030-726 180 605
E-Mail: AnpaSo@z-u-g.org
Weiterführende Informationen:
ZUG-Website zum Förderprogramm
Förderrichtlinie
Bundesprogramm Biologische Vielfalt
Förderfenster: offen
© Rudolf Wittmann
Beispielhafte Ausgangssituation:
Eine Kommune oder ein Verband plant ein Vorhaben, um den Rückgang der biologischen Vielfalt in Deutschland zu stoppen und mittel- bis langfristig in einen positiven Trend umzukehren. Das Vorhaben ist für die Nationale Strategie zur Biologischen Vielfalt gesamtstaatlich repräsentativ bedeutsam oder es setzt diese Strategie besonders beispielhaft um.
Wer wird gefördert:
Natürliche und juristische Personen mit Sitz oder Geschäftsbetrieb in Deutschland
Was wird gefördert:
- Vorhaben zur Umsetzung der Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt, z. B. Sicherung, Verbesserung und Wiederherstellung von Ökosystemen und deren biologischer Vielfalt
- Zentrale Maßnahme des Masterplans Stadtnatur, durch die naturnahe, arten- und strukturreichen Grün- und Freiflächen im Siedlungsbereich durch ein ökologisches Grünflächenmanagement erhöht und die biodiversitätsfördernde Durchgrünung von Kommunen verbessert werden soll (Förderschwerpunkt Stadtnatur).
In welchem Umfang wird gefördert:
Max. 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
Fördergeber:
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, BMUKN
Ansprechpartner:
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR),
DLR Projektträger, Abteilung Leben, Natur, Vielfalt,
Programmbüro des BfN, Bonn
DLR Projektträger - Bundesprogramm Biologische Vielfalt
Tel. 0228-3821-1809
E-Mail: programmbuero-bpbv@dlr.de
Weiterführende Informationen:
BfN-Website zum Förderprogramm
Förderung von Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel (DAS)
Förderfenster: aktuell geschlossen
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Beispielhafte Ausgangssituation:
Förderschwerpunkt A (Einstieg in das kommunale Anpassungsmanagement):
Eine Kommune möchte die Umsetzung ihres Klimaanpassungskonzepts (Erstvorhaben) durch eine Klimaanpassungsmanagerin/einen Klimaanpassungsmanager begleiten oder eine ausgewählte Klimaanpassungsmaßnahme des Konzepts umsetzen (Anschlussvorhaben).
Förderschwerpunkt B (Innovative Modellprojekte für die Klimawandelanpassung):
Insbesondere fortgeschrittene Akteure, die bereits über Erfahrungen und Kenntnisse in der Anpassung an die Folgen des Klimawandels verfügen, wollen innovative Klimaanpassungsmaßnahmen mit Vorbildcharakter als Investitionsvorhaben umsetzen.
Wer wird gefördert:
Förderschwerpunkt A:
Kommunen (Städte, Gemeinden und Landkreise) und Zusammenschlüsse, an denen ausschließlich Kommunen beteiligt sind.
Förderschwerpunkt B:
Kommunen (Städte, Gemeinden und Landkreise) und Zusammenschlüsse, an denen ausschließlich Kommunen beteiligt sind, sowie Vereine, Verbände, Hochschulen sowie Unternehmen mit kommunaler Beteiligung oder im Verbund mit Praxispartnern.
Was wird gefördert:
Förderschwerpunkt A:
- A.2: Die Begleitung der Umsetzung des im Rahmen dieses Förderprogramms erstellten oder eines vergleichbaren nachhaltigen Anpassungskonzepts durch Klimaanpassungsmanagerinnen oder -manager (befristete Personalstelle).
- A.3: Die Umsetzung einer ausgewählten Klimaanpassungsmaßnahme (investive Maßnahme, naturbasiert) im Rahmen eines nachhaltigen Klimaanpassungskonzepts.
Förderschwerpunkt B II:
- Innovative Klimaanpassungsmaßnahmen mit Vorbildcharakter als Investitionsvorhaben (investive Maßnahme) auf Basis geeigneter Konzepte oder aussagekräftiger (einem Konzept gleichwertigen) Planungsgrundlagen.
In welchem Umfang wird gefördert:
Förderschwerpunkt A:
- A.2: Die Begleitung der Umsetzung eines Anpassungskonzepts: Maximal 275.000 Euro, Projektlaufzeit: Maximal 36 Monate
- A.3: Die Umsetzung einer ausgewählten Klimaanpassungsmaßnahme: Maximal 200.000 Euro, Projektlaufzeit: Maximal 36 Monate
Förderschwerpunkt B II:
- Maximal 500.000 Euro, Projektlaufzeit: In der Regel nicht mehr als vier Jahre
Projektbeispiele:
Laufende und abgeschlossene Projekte
Fördergeber:
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, BMUKN
Ansprechpartner:
Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
E-Mail: das-foerderprogramm@z-u-g.org
Weiterführende Informationen:
ZUG-Website zum Förderprogramm
Dorferneuerung (DORFR)
Förderfenster: offen
Beispielhafte Ausgangssituation:
Eine Gemeinde, eine private Bauherrin, ein privater Bauherr oder ein Verband möchte im Zuge der Dorferneuerung auch Maßnahmen der Klimaanpassung realisieren.
Wer wird gefördert:
Teilnehmergemeinschaften, natürliche und juristische Personen sowie Personengemeinschaften, Gemeinden, Verbände für Ländliche Entwicklung und der Landesverband für Ländliche Entwicklung Bayern
Was wird gefördert:
- Ökologie:
Renaturierung von Gewässern, Anlage naturnaher Dorfweiher und Verringerung von Hochwassergefahren für den Ortsbereich. Förderung der biologischen Vielfalt durch Erhaltung, Verbesserung und Schaffung von Lebensräumen für die heimische Tier- und Pflanzenwelt, dorfgerechte Grünflächen und Grünzüge sowie die grünordnerische Einbindung des Dorfes in die umgebende Landschaft. - Bedarfsgerechte Ausstattung:
Schaffung und Entwicklung von dorfgerechten Freiflächen und Plätzen - Vorbereichs- und Hofräume (nichtöffentlicher Bereich)
In welchem Umfang wird gefördert:
- Maßnahmen der Ökologie und der bedarfsgerechten Ausstattung maximal bis 60 Prozent der förderfähigen Ausgaben
- Vorbereichs- und Hofräume: bis zu 30 Prozent der Ausgaben, höchstens jedoch 15.000 Euro je Anwesen
Fördergeber:
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus, StMELF
Ansprechpartner:
Örtlich zuständiges Amt für ländliche Entwicklung
Weiterführende Informationen:
StMELF-Website zum Förderprogramm
Förderrichtlinien für Wanderwege, Unterkunftshäuser und Grün- und Erholungsanlagen aus Anlass von Gartenschauen (FÖRWAGA)
Förderfenster: offen
© Landesgartenschau Würzburg 2018 GmbH
Beispielshafte Ausgangsituation:
Eine Kommune möchte eine Gartenschau ausrichten, neue Grün- und Erholungsanlagen schaffen und Aspekte der Klimaanpassung berücksichtigen.
Wer wird gefördert:
Bayerische Kommunen, die den Zuschlag zur Ausrichtung der Gartenschau erhalten haben.
Was wird gefördert:
Vorbildliche, dauerhafte Grün- und Erholungsanlagen für eine Gartenschau
In welchem Umfang wird gefördert:
- Maximal bis 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
- Für Kommunen in strukturschwachen Gebieten maximal bis 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
- Maximal bis 5 Millionen Euro, Eigenbeteiligung mindestens 10 Prozent
Zudem sind weitere Förderungen wie für den Städtebau, die temporären gärtnerischen Maßnahmen oder für Beiträge und Aktionen von gemeinnützigen Umweltorganisationen auf den Gartenschauen möglich.
Projektbeispiele:
LGS-Website zu Gartenschauen
Fördergeber:
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, StMUV
Ansprechpartner:
Bayerische Landesgartenschau GmbH
Weiterführende Informationen:
KfW-Zuschuss 432: Energetische Stadtsanierung – Zuschuss Klimaschutz und Klimaanpassung im Quartier
Förderfenster: geschlossen
Beispielhafte Ausgangssituation:
Eine Gemeinde möchte ein Bestandsquartier unter Aspekten des Klimaschutzes und der Klimaanpassung entwickeln.
Wer wird gefördert:
- kommunale Gebietskörperschaften
- deren Eigenbetriebe
- kommunale Zweckverbände
Was wird gefördert:
Personal- und Sachausgaben für ein Sanierungsmanagement für die Dauer von maximal 5 Jahren.
Finanziert werden können:
- eigene Beschäftigte (Fachpersonal)
- Träger der städtebaulichen Sanierung oder sonstige Beauftragte
- Planungsgemeinschaften (z.B. aus Stadtplanungs-, Ingenieur- oder Architektenbüros)
In welchem Umfang wird gefördert:
- 75 Prozent der förderfähigen Kosten
- für Kommunen in Haushaltsnotlage 90 Prozent der förderfähigen Kosten
- mindestens 5.000 Euro bis zu 400.000 Euro pro Quartier
Fördergeber:
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, BMWSB
Ansprechpartner:
KfW Bankengruppe, Frankfurt/Main
Tel. 0800-539 9008
Weiterführende Informationen:
KfW-Zuschuss 444: Natürlicher Klimaschutz in Kommunen
Förderfenster: offen
© Tanja Gallenmüller, LfU
Beispielhafte Ausgangssituation:
Eine Kommune möchte einen Beitrag zur Förderung der Artenvielfalt im Siedlungsbereich leisten. Hierfür schafft sie neue, naturnah gestaltete Grünflächen oder gestaltet bestehende in naturnahe Flächen um.
Wer wird gefördert:
Kommunale Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften, Kommunale Zweckverbände, Weitere Körperschaften öffentlichen Rechts, sofern nicht dem Bund oder den Ländern zugeordnet
Was wird gefördert:
Integrierte Quartierskonzepte (Sach- und Personalkosten für fachkundige Dritte, keine Planungskosten).
- A) Umstellung auf naturnahes Grünflächenmanagement
Bei vorhandenem Pflegekonzept/-plan:- Technische Ausstattung beschaffen
- Naturnahe Grünflächen anlegen und bestehende zu naturnahen Grünflächen aufwerten
- Personal aus- und weiterbilden
- B) Pflanzung von Bäumen
- Straßenbäume pflanzen
- Einzelbäume pflanzen
- Nachträglich Standorte optimieren
- Neupflanzungen pflegen (bis zu drei Jahre)
- C) Schaffung von Naturoasen
- Kleine, lokalklimatisch wirksame Parkanlagen (Pikoparks) schaffen und qualifizieren
- Naturerfahrungsräume schaffen
- Urbane Waldgärten schaffen
- Urbane Wälder schaffen
- Innerörtliche Kleingewässer renaturieren
- Neupflanzungen pflegen (bis zu drei Jahre)
- D) Entsiegelung und Wiederherstellung von Bodenfunktionen
- Flächen entsiegeln und natürliche Bodenfunktionen wiederherstellen
- 80 Prozent der förderfähigen Kosten
- 90 Prozent für finanzschwache Kommunen
Förderfähige Personalkosten: maximal 72.000 Euro je Modul, d. h. 194.000 Euro (bei 90 Prozent Zuschuss)
Fördergeber:
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, BMUKN
Ansprechpartner:
KfW Bankengruppe, Frankfurt/Main
Tel. 0800-539 9008
Weiterführende Informationen:
Förderschwerpunkt "Klimaschutz in Kommunen" (KOMMKLIMAFÖR)
Förderfenster: Aktuell geschlossen
Beispielhafte Ausgangssituation:
Eine Kommune möchte investive Vorhaben zur Klimaanpassung durchführen.
Wer wird gefördert:
Bayerische Kommunen, deren Zusammenschlüsse sowie Kommunalunternehmen in Bayern.
Was wird gefördert:
Die Umsetzung investiver Vorhaben, die sich aus einem Klimaanpassungskonzept nach Nr. 2.1.1 des Förderprogramms „KommKlimaFöR“ oder vergleichbaren Konzepten ergeben und einen Beitrag zur Klimaanpassung leisten. Die durch die Maßnahme geschützte Bevölkerung (Anteil an der Gesamtbevölkerung) ist bei der Antragstellung anzugeben. Zuwendungsfähig sind Ausgaben für erforderliche Anlagegüter und Materialien (inkl. Planung und Ausführung).
In welchem Umfang wird gefördert:
Bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben (bis zu 90 Prozent in Räumen mit besonderem Handlungsbedarf) bei einer Förderobergrenze von 500.000 Euro und Bagatellgrenze von 25.000 Euro.
Fördergeber:
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, StMUVAnsprechpartner:
Örtlich zuständige Regierung
Weiterführende Informationen:
StMUV-Website zum Förderprogramm
Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinien (LNPR)
Förderfenster: offen
© ANL
Beispielhafte Ausgangssituation:
Eine Kommune, ein Verband oder eine private Grundstückseigentümerin oder ein privater Grundstückseigentümer plant Maßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung geschützter und schutzwürdiger Flächen und Einzelbestandteile der Natur deren Ziel auch in der Umsetzung des Klimaschutzes liegen kann.
Wer wird gefördert:
Kommunale Körperschaften und deren Zusammenschlüsse, Trägerinnen und Träger der Naturparke, Landschaftspflegeverbände sowie Vereine und Organisationen, die sich satzungsgemäß dem Naturschutz und der Landschaftspflege widmen, Eigentümerinnen und Eigentümer oder Besitzerinnen und Besitzer der für Maßnahmen vorgesehenen Grundstücke.
Was wird gefördert:
- Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege, Entwicklung und Neuschaffung von ökologisch wertvollen Lebensräumen sowie spezielle Artenschutzmaßnahmen, vor allem im Bestand gefährdeter heimischer Tier- und Pflanzenarten.
- Projektbezogene fachliche Vorbereitung, Begleitung und Überprüfung von Maßnahmen zum Aufbau, der Sicherung und der Entwicklung des BayernNetzNatur, Naturschutzgebieten, Naturparke und des Natura 2000 Netzes
In welchem Umfang wird gefördert:
- Maximal bis 70 Prozent der förderfähigen Ausgaben
- Maßnahmen mit besonderer naturschutzfachlicher Bedeutung und in begründeten Ausnahmefällen maximal bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben
Fördergeber:
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, StMUV
Ansprechpartner:
Antragstellung: Örtlich zuständige untere Naturschutzbehörde
Bewilligung: Örtliche zuständige Regierungen
Weiterführende Informationen:
StMUV-Website zum Förderprogramm (Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinien (LNPR)
Streuobst für alle
Förderfenster: offen
© Renate Ullrich, Fabion (Würzburg)
Beispielhafte Ausgangssituation:
Eine Gemeinde, Gemeindeverband, Verein oder Verband möchte durch die Pflanzung von Streuobstbäumen zur Klimaanpassung und zum Erhalt der Biodiversität beitragen. Als Standorte stehen Grundstücke der Kommune, eines Vereins, Verbandes oder interessierter Privatpersonen zur Verfügung.
Wer wird gefördert:
Bayerische Gemeinden und Gemeindeverbände sowie rechtsfähige Vereine und Verbände.
Direkte Antragstellungen durch Einzelpersonen sind nicht möglich. Nur die genannten Organisationen können gefördert werden und Sammelbestellungen, online-Antragstellungen sowie die Aus- und Weitergabe der Bäume übernehmen.
Was wird gefördert:
Der Bruttokaufpreis von Streuobstbäumen
- wie Kernobst (Apfel, Birne), Steinobst (Pflaume, Kirsche), Walnuss, Quitte, Maulbeere, Esskastanie, Wildobstarten, Vogelkirsche, Holz-Apfel, Wild-Birne, Eberesche, Speierling, Elsbeere und Mispel,
- welche in Bayern auf Grundstücken der Geförderten oder auf Grundstücken Dritter gepflanzt werden,
- mit mindestens 10 Bäumen pro Förderantrag.
In welchem Umfang wird gefördert:
- Bruttokaufpreis der Streuobstbäume bis zu 45 Euro pro Baum
Sonstige Ausgaben und Aufwendungen für Pflanzung und Pflege sind nicht zuwendungsfähig.
Maximal 100.000 Euro für Gebietskörperschaften und ihre öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüsse, 10.000 Euro für alle anderen Zuwendungsempfänger.
Fördergeber:
Verwaltung für Ländliche Entwicklung
Ansprechpartner:
Örtlich zuständiges Amt für Ländliche Entwicklung
Weiterführende Informationen:
Website des StMELF zum Förderprogramm
Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWAS)
Förderfenster: offen
© Florian Schreiber
Beispielhafte Ausgangssituation:
Eine Kommune plant zur Anpassung an den Klimawandel wasserwirtschaftliche Vorhaben.
Wer wird gefördert:
Gebietskörperschaften einschließlich der Eigenbetriebe, öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften, Kommunalunternehmen, gemeinsame Kommunalunternehmen, Wasser- und Bodenverbände, Landschaftspflegeverbände.
Was wird gefördert:
- Hochwasserschutz (HQ100+15 Prozent Klimazuschlag) bebauter Gebiete
- Ausbauvorhaben zur naturnahen Entwicklung und Gestaltung von Gewässern oder ihrer Auen
- Schaffung, Verbesserung bzw. Reaktivierung von Rückhalteräumen an Gewässern
- Ökologische Gewässerpflege- und Unterhaltungsvorhaben nach Gewässerentwicklungskonzept
- Unterhaltungsmaßnahmen zur Verbesserung des hydromorphologischen Zustandes eines Gewässers
In welchem Umfang wird gefördert:
Maximal bis. 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
Fördergeber:
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, StMUV
Ansprechpartner:
Örtlich zuständiges Wasserwirtschaftsamt
Weiterführende Informationen:
StMUV-Website zum Förderprogramm
Städtebauförderung
Förderfenster: offen
© Stadt Roding
Beispielhafte Ausgangssituation:
Eine Stadt, ein Dorf oder eine Marktgemeinde stehen vor der städtebaulichen Erneuerung ihrer Ortsmitten, um Stadt- und Ortsteile mit besonderem sozialem, ökonomischem und ökologischem Entwicklungsbedarf zu entwickeln und nachhaltige städtebauliche Strukturen mit Funktionsverlusten wiederherzustellen.
Wer wird gefördert:
Kommunen, gemeindliche Zweckverbände oder (inter-) kommunale Arbeitsgemeinschaften
Was wird gefördert:
- Gesamtmaßnahmen: Städtebauliche Entwicklung oder Erneuerung eines Gebietes für dessen Entwicklung, Neuordnung oder Aufwertung ein Bündel von Einzelmaßnahmen notwendig ist.
- Einzelmaßnahmen: Bestandteile einer Gesamtmaßnahme, z. B. Vorhaben zur Vorbereitung und Durchführung.
- Städtebauliche Einzelvorhaben: mit erheblicher städtebaulicher Bedeutung, die sich in ein städtebauliches Konzept einfügen und durch die wesentlichen Ziele der städtebaulichen Erneuerung erreicht werden.
Im Bayerischen Programm:
- Förderinitiative Klima wandel(t) Innenstadt: u. a. blaue und grüne Infrastrukturen, Grunderwerb für Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen, Projektfonds für Kleinmaßnahmen zur Klimaanpassung
- Förderinitiative Innen statt Außen: u. a. Belebung ehemals militärisch oder durch die Bahn genutzter Brachflächen sowie von Industrie und Gewerbebrachen durch neue Nutzungen
- Förderinitiative Flächenentsiegelung: u. a. Vollständige Entsiegelung befestigter Flächen, Wechsel von Bodenbelägen zur Verbesserung der Versickerungsfähigkeit, Maßnahmen der Begrünung
Die Schwerpunkte sollten vor allem den Belangen des Umwelt-, Natur- und Klimaschutzes und der Klimaanpassung, einschließlich der grünen Infrastruktur, der Energieeffizienz, des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden sowie der Biodiversität Rechnung tragen.
In welchem Umfang wird gefördert:
- Maximal bis 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
- Maximal bis 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben im Förderschwerpunkt „Flächen schonen“
- Maximal bis 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für finanz- und strukturschwache Gemeinden im Förderschwerpunkt „Flächen schonen“
- Maximal bis 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für finanz- und strukturschwache Gemeinden im Förderschwerpunkt „Flächen schonen“
Projektbeispiele:
Projekte der Städtebauförderung
Fördergeber:
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, BMWSB
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, StMB
Ansprechpartner:
Örtlich zuständige Regierung
Weiterführende Informationen:
Vertragsnaturschutzprogramm Wald (VNP Wald)
Förderfenster: offen
Beispielhafte Ausgangssituation:
Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer möchten Maßnahmen für den Natur- und Artenschutz in ihren Wäldern erbringen, die sich auch mit Maßnahmen der Klimaanpassung decken.
Wer wird gefördert:
- Private und körperschaftliche Waldbesitzer
- Rechtler
- Von Waldbesitzern beauftragte Vereine, Verbände oder Vereinigungen von Waldbesitzern
Was wird gefördert:
Vorrangig gefördert werden Maßnahmen zur Umsetzung von Natura 2000 und des BayernNetzNatur.
- Erhalt von Nieder- und Mittelwäldern
- Erhalt von Biotopbäumen
- Belassen von Totholz
- Erhalt von Altholzinseln
- Erhalt von Biberlebensräumen
- Nutzungsverzicht und Schaffung lichter Waldstrukturen
- Erhalt vielfältiger Biotopbaum-, Totholz- und Lichtwaldstrukturen nach Störungsereignissen
In welchem Umfang wird gefördert:
Festbetragsfinanzierung:
- Erhalt vielfältiger Biotopbaum-, Totholz- und Lichtwaldstrukturen nach Störungsereignissen: 3.300 Euro pro Hektar
- Erhalt und Freistellen von Biotopbäumen: je nach Baumart und Stammumfang zwischen 50 Euro und 220 Euro pro Baum
- Belassen von Totholz: Baumkrone: 50 Euro, Baumteil: 100 Euro, ganzer Baum: 110 Euro
- Altholzinseln: 1.450 Euro pro Altholzinsel
- Nutzungsverzicht: zwischen 580 Euro und 2.700 Euro pro Hektar
Fördergeber:
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, StMUV
Ansprechpartner:
Örtlich zuständige Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF)
Weiterführende Informationen:
Waldbauliches Förderprogramm (WALDFÖPR)
Förderfenster: offen
Beispielhafte Ausgangssituation:
Waldbesitzerinnen und -besitzer oder Waldbewirtschafterinnen und -bewirtschafter möchten ihre Forstfläche an den Klimawandel anpassen oder einen klimatoleranten Wald neu begründen.
Wer wird gefördert:
- Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Wald im Sinn des Art. 2 BayWaldG
- Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Flächen, auf denen Wald im Sinn e des Art.2 BayWaldG neu begründet werden soll
- Trägerinnen und Träger überbetrieblich durchgeführter Maßnahmen (wie an Maßnahmen beteiligte Waldeigentümerinnen und -eigentümer, kommunale Körperschaften oder anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse für ihre ordentlichen Mitglieder, wenn sie satzungsgemäß dazu geeignet sind)
Was wird gefördert:
- Kulturbegründung durch Pflanzung
(Erstaufforstung, Wiederaufforstung, Praxisanbauversuche, Nachbesserung) - Kulturbegründung durch Saat
(Erstaufforstung, Wiederaufforstung, Nachbesserung) - Naturverjüngung
(Kleinzäune, Bodenverwundung, Sicherung und Pflege der natürlichen Verjüngung) - Bestandspflege
(Bewässerung, Jungbestandspflege) - Bodenpflege
(Bodenschutzkalkung, bodenschonende Bringung) - Waldschutzmaßnahmen
(Vorbeugung und Bekämpfung rindenbrütender Insekten außerhalb und im Schutzwald, Prävention von Waldbränden)
Eine detaillierte Auflistung aller geförderten Maßnahmen finden Sie in der Förderrichtlinie.
In welchem Umfang wird gefördert:
Die konkreten Fördersätze können der Tabelle im Anhang der Förderrichtlinie entnommen werden, siehe 2.1 bis 2.6.
Fördergeber:
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus, StMELF
Ansprechpartner:
Örtlich zuständige Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF)
Weiterführende Informationen:
Klimaangepasstes Waldmanagement
Förderfenster: geschlossen
© Bayerisches Landesamt für Umwelt
Beispielhafte Ausgangssituation:
Walbesitzerinnen und Waldbesitzer wollen ihren Wald klimaresilient umbauen und ihr klimaangepasstes Waldmanagement kontrollieren.
Wer wird gefördert:
Natürliche oder juristische Person, die rechtmäßig eine Waldfläche im Sinne von §2 des Bundeswaldgesetzes auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bewirtschaftet mit Ausnahme von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen.
Was wird gefördert:
Förderung von Maßnahmen für ein klimaangepasstes Waldmanagement unter Einhaltung von übergesetzlichen und über derzeit bestehende Zertifizierungen hinausgehenden Kriterien gemäß der Richtlinie 2.2.1-12
In welchem Umfang wird gefördert:
Festbetragsfinanzierung in Form eines Zuschusses. Die Zuwendung ist flächenbezogen und beträgt bis zu 100 Euro pro Hektar. Die Höhe der Zuwendung ist u.a. abhängig von:
- Der zuwendungsfähigen Waldfläche pro Betrieb
- Der Durchführung der Richtlinie 2.2.1-12
- Bereits gewährten Förderungen
Im ersten Jahr wird die Zuwendung abhängig vom Bewilligungszeitpunkt anteilig gewährt.
Übersicht zur Berechnung der Zuwendungshöhe
Fördergeber:
Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, BMLEH
Ansprechpartner:
Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V. (FNR)
Tel. 03843 6930-600
E-Mail: klimaanpassung-wald@fnr.de
Weiterführende Informationen: