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Gutachten und Beratung

Fachliche Beratung oder ein Gutachten durch Sachverständige sind die Basis für eine zielgerichtete Klimaanpassungsstrategie. Es gibt Förderprogramme vom Freistaat und dem Bund, die finanzielle Unterstützung für Beratung und Gutachten zur Klimaanpassung vorsehen.

Dorferneuerung (DORFR)

Förderfenster: offen

Das Foto zeigt ein bayerisches Dorf mit Kirche und schneebedeckten Bergen im Hintergrund.

Beispielhafte Ausgangssituation:
Eine Gemeinde möchte bei der Dorferneuerung auch Aspekte der Klimaanpassung berücksichtigen und sich im Vorfeld fachlich beraten lassen.

Wer wird gefördert:
Teilnehmergemeinschaften, natürliche und juristische Personen sowie Personengemeinschaften, Gemeinden, Verbände für Ländliche Entwicklung und der Landesverband für Ländliche Entwicklung Bayern.

Was wird gefördert:
Begleitende Beratung oder gutachterliche Unterstützung bei Maßnahmen im Rahmen der Dorferneuerung, wozu etwa auch Fragestellungen zu Verkehr, Ökologie oder baulichen Maßnahmen zählen.

In welchem Umfang wird gefördert:
Maximal bis 70 Prozent der förderfähigen Ausgaben

Fördergeber:
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus, StMELF

Ansprechpartner:
Örtlich zuständiges Amt für Ländliche Entwicklung

Weiterführende Informationen:
StMELF-Website zum Förderprogramm

Förderschwerpunkt "Klimaschutz in Kommunen" (KommKlimaFör)

Förderfenster: aktuell geschlossen

Das Foto zeigt ein bayerisches Dorf mit Kirche und schneebedeckten Bergen im Hintergrund.

Beispielhafte Ausgangssituation:
Eine Kommune möchte individuelle Möglichkeiten zur Bewältigung der Folgen des Klimawandels ermitteln und sich beraten lassen.

Wer wird gefördert:
Bayerische Kommunen, deren Zusammenschlüsse sowie Kommunalunternehmen in Bayern, Mitglieder der Bayerischen Klima-Allianz (für ausgewählte Vorhaben).

Was wird gefördert:

  • Ausgaben für externe Beratungsleistungen zur
    • Erstellung, Erweiterung oder Aktualisierung eines Klimaanpassungskonzepts
    • professionellen Prozessunterstützung in einem zeitlichen Umfang von maximal zehn Tagen

In welchem Umfang wird gefördert:
Bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben (bis zu 90 Prozent in Räumen mit besonderem Handlungsbedarf) bei einer Förderobergrenze von 150.000 Euro und Bagatellgrenze von 5.000 Euro.

Fördergeber:
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, StMUV

Ansprechpartner:
Örtlich zuständige Regierung

Weiterführende Informationen:
StMUV-Website zum Förderprogramm

Landschaftspflege- und Naturparkrichtlinien (LNPR)

Förderfenster: offen

Das Foto zeigt eine bunte, artenreiche Wiese.

© ANL

Beispielhafte Ausgangssituation:
Ein Verband oder eine Kommune möchte private Grundstückseigentümerinnen oder -eigentümer mit geeigneten Flächen zu wünschenswerten Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege beraten.

Wer wird gefördert:
Kommunale Körperschaften und deren Zusammenschlüsse, Träger der Naturparke, Landschaftspflegeverbände sowie Vereine und Organisationen, die sich satzungsgemäß dem Naturschutz und der Landschaftspflege widmen, Eigentümerinnen und Eigentümer oder Besitzerinnen und Besitzer der für Maßnahmen vorgesehenen Grundstücke, Träger der Koordinierungsstellen.

Was wird gefördert:
Naturschutzberatung von Eigentümerinnen und Eigentümern, Besitzerinnen und Besitzern sowie Nutzerinnen und Nutzern von Flächen, die für die Umsetzung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege geeignet sind.

In welchem Umfang wird gefördert:
Maximal bis 70 Prozent der förderfähigen Ausgaben und in begründeten Ausnahmefällen bis maximal 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben

Fördergeber:
Antragstellung: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, StMUV

Ansprechpartner:
Antragstellung: Örtlich zuständige untere Naturschutzbehörde
Bewilligung: Örtlich zuständige Regierung

Weiterführende Informationen:
StMUV-Website zum Förderprogramm

Waldbauliches Förderprogramm (WALDFÖPR)

Förderfenster: offen

Das Foto zeigt einen Wald durch den die Sonne scheint.

Beispielhafte Ausgangssituation:
Waldbesitzerinnen und -besitzer oder Waldbewirtschafterinnen und –bewirtschafter möchten ihre Forstfläche an den Klimawandel anpassen oder einen klimatoleranten Wald neu begründen.

Wer wird gefördert:

  • Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Wald im Sinne des Art. 2 BayWaldG
  • Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter nicht forstwirtschaftlich genutzter Flächen, auf denen Wald im Sinne des Art. 2 BayWaldG neu begründet werden soll
  • Trägerinnen und Träger überbetrieblich durchgeführter Maßnahmen im Körperschafts- oder Privatwald

Was wird gefördert:

  • Vorarbeiten (siehe Förderrichtlinie 2.6), die dem Waldumbau, der Umstellung auf eine klimaangepasste Waldbewirtschaftung, der Beurteilung waldbaulicher Maßnahmen (z. B. Kalkung), dem Waldschutz oder der Schadensbehebung dienen, z. B. Gutachten, fachliche Stellungnahmen, die Anlage von Weiserflächen und Sondermaßnahmen.
    Detaillierte Auflistung förderfähiger Maßnahmen

In welchem Umfang wird gefördert:
Festbetragsfinanzierung:

  • Gutachten: je nach Größe der Fläche zwischen 20 Euro und 75 Euro pro Hektar
  • Weiserflächen: 250 Euro pro Weiserfläche

Anteilsfinanzierung:

  • Stellungnahmen: 50 Prozent
  • Sondermaßnahmen: 50 Prozent

Die konkreten Fördersätze für Gutachten können der Tabelle im Anhang der Förderrichtlinie der entnommen werden, siehe 4.6 Vorarbeiten (https://www.waldbesitzer-portal.bayern.de/mam/cms01/wald/waldbesitzer_portal/dateien/baymbl-2023-355.pdf)

Fördergeber:
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus, StMELF

Ansprechpartner:
Örtlich zuständige Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ÄELF)

Weiterführende Informationen:

Weiterführende Informationen